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Gemeinnützigkeit von Vereinen

Der Großteil der Deutschen Vereinslandschaft wird geprägt von Vereinen, die das Prädikat "Gemeinützigkeit" erhalten haben, oder dies bei seiner Gründung anstreben.

Diese Absicht muss klar und deutlich in der Satzung erwähnt und defiiniert sein. Desweiteren muss die Vereinssatzung jedem Mitglied zugänglich sein, sei es in Form der Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage, oder bei Zusendung an die Vereinsmitglieder bei Eintritt. Sollte Beides nicht der Fall sein, ist schon von vornherein Vorsicht bei Neueintritt geboten. Die Gemeinnützigkeit wird vom zuständigen Finanzamt des Vereinssitzes nach Prüfung der Satzung und der Überprüfung der Buchführung erteilt. Alle 3 Jahre wird ebenfalls vom zuständigen Finanzamt eine Kassenprüfung rückwirkend vorgenommen, um eine weitere vorläufige Gemeinnützigkeit zu bestätigen. Dies erfordert selbstverständlich eine offene und allen Mitgliedern auf Wunsch zugängliche  Einsicht in die Kassenfbuchführung. In der Regel wird dies dann bei der alljährlich stattfindenden Hauptversammlung vom Kassenwart und deren Kassenprüfern verlesen und zur Entlastung freigestellt. Sollte allein aus der Satzung heraus schon ersichtlich sein, dass der Sinn und Zweck eines Vereines nicht gegeben ist, oder sollte z.B. der Vorstand außer seiner auf Beleg nachweisenden Ausgaben zusätzlich bezahlt oder entlohnt werden, ist dies schon nicht mehr der Fall!

In der Satzung muss ebenfalls stehen:

Der Verein verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, Auslagen werden nur nach Beleg etc. erstattet, der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nur gemeinnützige Zwecke. Ebenfalls muss beim Paragraph der Auflösung des Vereines, der Passus stehen: Das Restvermögen fliesst einem gemeinnützig anerkannten Zweck oder Verein zu - keinesfalls wie z.B. bei einem im Saarländischen Raum tätigen Hundeverein, der auch noch gleichzeitig sein eigener Dachverband ist. Dieser hat in seinem Passus stehen: Das Restvermögen des Vereines wird bei Auflösung an die Gründungsmitglieder verteilt. Hier ist allein schon ein wirtschaftlicher persönlicher Zweck vorliegend und widerspricht dem BGB I.2212 = Besteuerung von Vereinen. Deshalb wird auch in der Regel von Vereinen die Gemeinnützigkeit angesteuert, um nicht der Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Kapitalsteuer und Gewerbesteuer - Pflicht zu unterliegen. Es gibt allerdings Hunde-Vereine, die müssen auf jede Ahnentafel eine 19 % ige Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten, weil sie nicht gemeinnützig anerkannt sind. Desweiteren überprüfen die zuständigen Finanzämter immer mehr die Vereinssatzungen, um Fehl - Falschinformationen der Vorstände zu ahnden. Eine Nachzahlung rückwirkend ist dann nicht selten der Fall. Sollte dann auch noch der Vorstand gesamtschuldnerisch nicht greifbar sein, kann jedes einzelne Mitglied mit haftbar gemacht werden, unabhängig was diesbezüglich in der Satzung steht! (Alles nachzulesen im BGB.